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Honorar & Kostenzuschuss

Kostenzuschuss

ÖGK-Versicherte erhalten dafür auf Antrag einen Kostenzuschuss der ÖGK von derzeit 28,42 Euro pro Einzelsitzung (à 60 Minuten). Für den Kostenzuschuss gelten folgende Voraussetzungen: Die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut ist in die Psychotherapeutenliste des Gesundheitsministeriums (BMASGPK) eingetragen.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Vor der 2. Stunde bitte beachten:
 
IV-177-Psychotherapie-aerztliche_Untersuchung .pdf              PDF herunterladen

Vor der 11. Stunde


Psychotherapie ist eine der ärztlichen Hilfe im Rahmen der Krankenbehandlung gleichgestellte Leistung (§ 135 Abs. 1 Z. 3 ASVG). Krankenbehandlung hat gemäß § 133 ASVG ausreichend und zweckmäßig zu sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Österreichische Gesundheitskasse ist gemäß § 31 Abs. 5 Z. 10 ASVG zur Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung verpflichtet. Werden mehr als 10 psychotherapeutische Behandlungseinheiten beansprucht, benötigt die Österreichische Gesundheitskasse daher einige Angaben zu den persönlichen Gesundheitsdaten der Antragstellerin/des Antragstellers, um einschätzen zu können, ob bzw. wie lange Psychotherapie als Krankenbehandlung notwendig ist. Zur Übermittlung dieser Daten dient der vorliegende Antrag. Ab der 11. Behandlungseinheit werden Kosten von der Österreichischen Gesundheitskasse nur dann übernommen, wenn alle zur Beurteilung des Behandlungserfordernisses notwendigen Angaben vorliegen und die Österreichische Gesundheitskasse vor Inanspruchnahme der 11. Behandlungseinheit die grundsätzliche Weitergewährung der Kostenübernahme (Bewilligung) zugesagt hat. Für Behandlungseinheiten, für die keine Bewilligung vorliegt, können Kosten nicht übernommen werden. Sofern mehr als die (bereits) bewilligten Behandlungseinheiten benötigt werden, ist ein weiterer Antrag notwendig. Alle vom Antrag erfassten Angaben sind dazu notwendig, um der Österreichischen Gesundheitskasse die Einschätzung des Behandlungserfordernisses zu ermöglichen und die grundsätzliche Kostenübernahme zuzusagen. Unvollständige oder unklare Angaben im Antragsformular können dazu führen, dass eine geringere Anzahl als die beantragten Behandlungseinheiten bewilligt oder die Kostenübernahme gänzlich abgelehnt wird. Wir werden Sie so rasch wie möglich darüber informieren, für welche Anzahl von Sitzungen eine Kostenübernahme erfolgen kann. Sollten Unklarheiten bestehen oder weitere Abklärungen notwendig sein, bitten wir Sie, direkt den Medizinischen Dienst der Österreichischen Gesundheitskasse zu kontaktieren.Wir versichern Ihnen, dass die Informationen dieses Fragebogens im Bereich des Krankenversicherungsträgers streng vertraulich behandelt werden.
 
Klicken Sie hier um zur Seite der ÖGK und dem Verlängerungsantrag zu gelangen!

Bestätigung für Psychotherapie

Honorare und Rahmenvereinbarungen

 

Wenn es sich um ein Erstgespräch handelt gilt folgende Honorarvereinbarung: 30 Minuten zum kennenlernen, danach entscheiden Sie sich für eine Weiterführung oder Beendigung. Wird weitergemacht für eine voll Stunde, so beträgt das Ersthonorar je nachdem bei welcher Gesundheitskassa Sie versichert sind 84,00 (ÖGK) bzw. 100,00 (SVS, BVAEB).

Honorar für Psychotherapie:
60 Min. Psychotherapie € 100,00 (Mehrwertsteuerbefreit)
Zuschuss durch die Kassa möglich!

Kassenzuschuss: Psychotherapie ist eine Heilbehandlung und als solche mehrwertsteuerbefreit nach §6 Abs. 1 Z 19 UStG. Im Fall einer krankheitswertigen Diagnose refundiert die Krankenkasse für Psychotherapie (leider aber nicht für Paartherapie) € 33,40 bis € 47,40 pro Einheit. Bitte holen Sie sich nach der ersten Therapiestunde von Ihrem Hausarzt eine „Bestätigung für Psychotherapie“ gemäß § 135 Abs. 1 Z. 3 GSVG,…

Zum Formular: https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/load?contentid=10008.726604&version=1573736099

Kosten für Psychotherapie sind im Rahmen der ‚Außergewöhnlichen Belastung’ steuerlich absetzbar. Dabei bleibt jedoch ein Selbstbehalt, der je nach Höhe des Einkommens zwischen 6 und 12 % liegt.

Frequenz/Häufigkeit: Prinzipiell wählen Sie die Anzahl der Therapiestunden selbst, was von 1 - 2 mal wöchentlich oder weniger sein kann, z. B. alle zwei bis drei Wochen ein Termin. Wenn Sie von Ihrer Gesundheitskasse einen Kostenzuschuss refundiert bekommen wollen, sollten die ersten 10 Termine wöchentlich durchgeführt werden. Die Kassen verlangen ab der 10. Stunde einen neuerlichen Antrag für weiterführende Behandlungen.

Bezahlung: Therapiestunden werden jeweils bar am Ende der Stunde bezahlt und Sie erhalten zeitgleich eine Kassa-Eingangsbestätigung mit Ihrer Honorarnote. Bei der Abrechnung mit Ihrer Gesundheitskasse ersparen Sie sich dadurch auch die Beilage eines Kontoauszuges.

Abschluss: Die Therapie kann von beiden Seiten jederzeit beendet werden, ein Abschlussgespräch wird jedoch empfohlen.

Verschwiegenheit: Als Psychotherapeut unterliege ich einer uneingeschränkte Verschwiegenheitspflicht über Therapieinhalte, Informationen und Daten der Klientinnen und Klienten.

Weitere angebotene Leistungen:
60 Min. Psychologische Beratung € 120,00 (inkl. 20 % MwSt.)
60 Min. Supervision € 120,00 (inkl. 20 % MwSt.)
60 Min. Selbsterfahrung € 120,00 (inkl. 20 % MwSt.)
60 Min. Unternehmensberatung € 180,00 (inkl. 20 % MwSt.)
120 Min. Paartherapie € 240,00 (inkl. 20 % MwSt.)
120 Min. Mediation (Zivilrecht) € 360,00 ((inkl. 20 % MwSt.)

Bitte kommen Sie - auch in Ihrem Sinne - pünktlich, da ich volle Stunden halte und eine Unterbrechung durch die Glocke - auch in Ihrem Interesse - eventuell Prozesse unterbricht. Danke!

Absageregelung: Bitte 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin - damit jemand anderer kommen kann - ansonsten muss ich leider ein Ausfallshonorar in Höhe von 70% des Honorars verrechnen.

Über hundert Artikel, laufend aktualisiert, als Begleitmaterial finden Sie unter:
https://www.professionelle-hilfe.com/blog - Hier gibt es umfangreiches Material zu wichtigen Themen aus Beratung, Coaching und Therapie!

Termine online buchen: https://www.professionellehilfe.com

Ihr Feedback (auch anonym) interessiert mich sehr! Gehen Sie dazu bitte zu meiner Umfrage unter https://www.provenexpert.com/thomas-laggner/juf2/

Informationen nach Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung https://www.professionelle-hilfe.com/kopie-von-agb

Honorare und Rahmenvereinbarungen
Einzel-, Paar- und Familientherapie zwischen 8 und 21 Uhr, pro Einheit EUR 120.- vor 8 Uhr, ab 21 Uhr und am Wochenende, pro Einheit EUR 150.-

Zeitrahmen: In Coaching und Psychotherapie arbeite ich mit einem Zeitrahmen von 60 min (1 Einheit). Wir können bei Bedarf auch längere Sitzungen - 1,5 bis zu 2 Einheiten oder 'open end' (2-3 Einheiten) - vereinbaren. Der Vorteil bei 'open end' ist, dass ich mich für diesen Termin zeitlich flexibel halte und wir solange arbeiten können, bis für Sie in einem organischen Prozess ein gutes Ergebnis erreicht ist. Ich verrechne dann die Zeit, die wir letztlich tatsächlich gebraucht haben.

Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung!

**Außergewöhnliche Belastung - Zusammenfassung**

Kosten für Psychotherapie sind grundsätzlich im Rahmen der "Außergewöhnlichen Belastung" steuerlich absetzbar, sofern die Selbstbehaltsgrenze, die je nach Höhe des Einkommens zwischen 6 % und 12 % liegt, überschritten wird.

**Außergewöhnliche Belastung - Details aus § 34 EStG**

Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2 EStG) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich, zwangsläufig und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigend sein. Die außergewöhnliche Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgabe sein (§ 34 Abs 1 EStG; siehe auch LStR 2002 Rz 814 bis Rz 908).

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs 2 EStG).

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs 3 EStG).

Die Belastung überschreitet die zumutbare Mehrbelastung, das heißt, sie beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 iVm Abs 5 EStG) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (§ 34 Abs 4 EStG).

**Selbstbehalt bei außergewöhnlicher Belastung**

Psychotherapie ist also de facto nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn die Gesamtkosten (inklusive anderer als außergewöhnliche Belastung zählender Kosten, wie zum Beispiel Zahnarztkosten) im jeweiligen Jahr den Selbstbehalt überschreiten.

Bei einem Einkommen vor außergewöhnlicher Belastung:
- von höchstens € 7.000 beträgt der Selbstbehalt vom Einkommen 6 %,
- bei Einkommen von mehr als € 7.300 bis € 14.600 beträgt der Selbstbehalt 8 %,
- bei Einkommen von mehr als € 14.600 bis € 36.400 beträgt der Selbstbehalt 10 %,
- bei Einkommen von mehr als € 36.400 beträgt der Selbstbehalt 12 %.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt,
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
- für jedes Kind im Sinne des § 106 EStG.

**Absetzbare Kosten und Berechnung des Selbstbehalts**

Um die absetzbaren Kosten für Psychotherapie als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, ist es notwendig, die Gesamtkosten im betreffenden Jahr zu ermitteln und zu prüfen, ob sie den jeweiligen Selbstbehalt übersteigen. Die Kosten für Psychotherapie werden zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen wie zum Beispiel Zahnarztkosten addiert. Wenn die Gesamtkosten den Selbstbehalt übersteigen, kann der überschreitende Betrag steuerlich abgesetzt werden.

**Beispielhafte Berechnung**

Nehmen wir an, ein Steuerpflichtiger hat ein Einkommen von € 20.000 und Gesamtkosten für außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 2.500. Der Selbstbehalt beträgt bei diesem Einkommen 10 %.

1. Einkommen: € 20.000
2. Selbstbehalt: 10 % von € 20.000 = € 2.000
3. Gesamtkosten außergewöhnliche Belastungen: € 2.500

In diesem Fall kann der Betrag, der den Selbstbehalt von € 2.000 übersteigt, steuerlich abgesetzt werden:
Absetzbarer Betrag: € 2.500 - € 2.000 = € 500

**Berücksichtigung von Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie Kindern**

Falls dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder er Kinder im Sinne des § 106 EStG hat, reduziert sich der Selbstbehalt um jeweils einen Prozentpunkt.

**Beispielhafte Berechnung mit Reduktion des Selbstbehalts**

Ein Steuerpflichtiger hat ein Einkommen von € 20.000, zwei Kinder und Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag. Der ursprüngliche Selbstbehalt beträgt 10 %. Durch die zwei Kinder und den Alleinverdienerabsetzbetrag reduziert sich der Selbstbehalt um drei Prozentpunkte.

1. Einkommen: € 20.000
2. Ursprünglicher Selbstbehalt: 10 % von € 20.000 = € 2.000
3. Reduzierter Selbstbehalt: 10 % - 3 % = 7 % von € 20.000 = € 1.400
4. Gesamtkosten außergewöhnliche Belastungen: € 2.500

In diesem Fall kann der Betrag, der den reduzierten Selbstbehalt von € 1.400 übersteigt, steuerlich abgesetzt werden:
Absetzbarer Betrag: € 2.500 - € 1.400 = € 1.100

**Zusammenfassung und Fazit**

Die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für Psychotherapie als außergewöhnliche Belastung erfordert, dass die Gesamtkosten im Jahr den jeweiligen Selbstbehalt überschreiten. Der Selbstbehalt hängt vom Einkommen ab und kann durch den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinder im Sinne des § 106 EStG reduziert werden. Nur der Betrag, der über den Selbstbehalt hinausgeht, ist steuerlich absetzbar.

Es ist wichtig, alle relevanten Kosten und Berechnungen sorgfältig zu dokumentieren und im Rahmen der Steuererklärung korrekt anzugeben, um die steuerlichen Vorteile vollständig nutzen zu können.

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